Es gibt im Bereich der Privathaftpflicht- aber auch der Betriebshaftpflichtversicherung den Begriff der „Benzinklausel“. Sie umschreibt die Abgrenzung zwischen der Privat- bzw. der Betriebshaftpflicht und der KFZ Haftpflichtversicherung.
Diese Klausel kann so oder so ähnlich lauten: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“
Durch diese Klausel wird der Gebrauch eines Fahrzeugs vom Leistungsumfang einer Privat- bzw. der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen, weil diese Fahrzeuge sich über eine KFZ Versicherung versichern müssen. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass keine Doppelversicherung besteht und die Abgrenzung Kfz-Haftpflicht und der Privaten- und Betriebshaftpflichtversicherung klar definiert ist.
In einer Betriebshaftpflicht hingegen in bestimmten Fällen mitversichert sind z.B. Fahrzeuge, die nicht versicherungspflichtige sind, wenn diese gewisse Kriterien erfüllen.
Besondere Vereinbarungen für KFZ Betriebe
Davon abweichend kann es z.B. bei Taxiunternehmen, Chauffeur- / Limousinenservice besondere Vereinbarungen geben, die bis zu bestimmten Grenzen auch Schäden am KFZ mit einschließen. Diese müssten aber in einem separaten / zusätzlichen Vertrag versichert werden.