Der Bundesgerichtshof entschied 2014 unter dem Aktenz. VIII ZR 191/13, dass auch Mieter Anspruch auf Leistung aus der Wohngebäudeversicherung haben. Gemeint sind Schäden, die Mieter an einer Mietsache verursachen und eigentlich in einer Wohngebäudeversicherung versichert sind. Vermieter versuchen hin und wieder dem Mieter bei solche Schäden die Leistung zu verwehren, um die eigene Wohngebäudeversicherung nicht zu belasten.
Worum ging es?
Im verhandelten Fall ging es um ein 12-jähriges Mädchen. Sie hatte beim erhitzen von Öl einen Brandschaden verursacht. Betroffen davon war die Küche der Eltern in der gemieteten Wohnung. Das Wohngebäude war vom Brandschaden ebenfalls betroffen. Der Vermieter verlangte von seinen Mietern, die Privathaftpflicht Versicherung (Mietsachschäden) in Anspruch zu nehmen. Der Haftpflichtversicherer hingegen verwies den Vermieter auf dessen eigene Wohngebäudeversicherung.
Die Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung wurde vom Vermieter mit der Begründung abgelehnt, dass die dadurch möglicherweise entstehenden Kosten durch eine Beitragserhöhung der Wohngebäudeversicherung auf sämtliche Mieter umgelegt werden müssten. Laut Mietvertrag wurden die Wohngebäudeversicherung Kosten auf die Mieter umgelegt und eine Erhöhung der Kosten würde sich dann auf alle Mieter auswirken. Dies wolle man vermeiden.
Der Mieter forderte den Vermieter auf, den Brandschaden zu beseitigen. Dieser hingegen vertrat die Ansicht, dies sei Sache des Mieters, weil die Tochter des Mieters den Schaden verursacht hatte. Darüber hinaus stünde es dem Mieter auch nicht zu, die Mietkosten zu mindern. Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und bekam recht.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab dem Mieter recht und bestätigte, dass man als Mieter das Recht auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung hat, wenn man anteilig über die Mietnebenkosten die Prämie der Gebäudeversicherung zahlt.